Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist im Kärntner Vergnügungssteuergesetz 1982 geregelt. Abgabepflichtig sind Veranstaltungen verschiedener Art.
- Veranstaltungen, für die das Kärntner Vergnügungssteuergesetz 2010 gilt, unter anderem auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt
- Öffentlicher Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen
- Veranstaltung von Glücksspielen
- Veranstaltungen im Rahmen eines Gewerbes
Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht
- Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten
- Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen
- Veranstaltungen, deren Ertrag gemeinnützigen oder mildertätigen Zwecken zufließt
- Filme, die mit einem Prädikat bewertet wurden
- Sportveranstaltungen von Amateuren
- Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege von Volksbräuchen, Volkkunst, Volksliedes, Volkstanz dienen
- Film- und Diavorträge
- Ausstellungen in Museen sowie nichtgewerbliche Kunst- und Informationsveranstaltungen
- Zirkusveranstaltungen
- Werbeveranstaltungen für Waren aller Art
- Unentgeltliche Veranstaltung von Hintergrundmusik mit mechanischen Geräten
- Maturabälle und –kränzchen
- Veranstaltungen, die der Volksbildung insbesondere der Bildung der Jugend dienen
- Veranstaltungen, der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan
Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist die Person, die als Veranstalter/Veranstalterin auftritt, verpflichtet.
Höhe und Intervall
Die Vergnügungssteuer wird entweder in Form eines Prozentsatzes des Eintrittsgeldes oder in Form eines Pauschalbetrages laut den Tarifen zum Anhang der Vergnügungssteuerverordnung der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan berechnet. Je nach Abgabeart ist die Steuer einmalig (einmalige Veranstaltungen) oder monatlich (z.B. Spielautomaten) zu entrichten. Details zu den Gebühren entnehmen Sie bitte der unten stehenden Vergnügungssteuerverordnung.
Simone Zedlacher
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Parteienverkehr: Montag bis Freitag, 8.00 bis 12.00 Uhr