Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe kann sowohl in Papierform - Antrag BW 17 (siehe Download) als auch online vom Mieter einer Wohnung beantragt werden, wenn er durch den Wohnungsaufwand einer Mietwohnung unzumutbar belastet wird.

Voraussetzungen sind, dass

  • der Antragsteller Volljährig ist;
  • ein schriftlicher Hauptmietvertrag (Untermietvertrag nicht möglich) vorliegt;
  • der Antragsteller die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses regelmäßig bewohnt;
  • der Antragsteller österreichischer Staatsbürger oder diesem iSd § 5 Z 16 des K-WBFG 2017 gleichgestellt ist;
  • der Antragsteller durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird;
  • das Mietverhältnis nicht mit einer nahestehenden Person iSd § 5 Z 14 des KWBFG 2017 abgeschlossen wurde;
  • der Mietvertrag nicht mit dem Dienstgeber abgeschlossen wurde, es sei denn, der Mieter hat einen ortsüblichen Mietzins zu leisten;
  • der Antragsteller sonstige Zuschüsse auf Minderung des Wohnungsaufwandes beantragt hat, auf die er einen Rechtsanspruch besitzt, ausgenommen nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007 idF LGBl. Nr. 16/2012.

Antrag besondere Wohnbeihilfe - Antrag BW 16

Beziehern von Wohnbeihilfe im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ist ein Zuschlag zur Wohnbeihilfe zu gewähren, wenn sie erstmals nach Inkrafttreten der Verordnung eine eigene Wohnung beziehen.


Der Zuschlag zur Wohnbeihilfe wird in der Höhe von 50 Euro monatlich für maximal zwei aufeinanderfolgende Jahre gewährt, wenn ein Wohnbeihilfenbezieher iSd Abs. 1 die erste eigene Wohnung mietet und bezieht. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb dieser zwei Jahre, wird der Zuschlag nicht erneut gewährt. Der Zuschlag ist ein Fixbetrag, die Anzahl etwaiger mitwohnender Personen wird nicht berücksichtigt.
Der Zuschlag wird nur dann gewährt, wenn der Antrag auf Wohnbeihilfe bis maximal drei Monate nach Bezug der Wohnung gestellt wird. Als Nachweis hierfür ist eine Meldeauskunft mit allen bisherigen Haupt- und Nebenwohnsitzen aus dem Zentralen Melderegister vorzulegen.


Als erste eigene Wohnung gilt jene Wohnung, die vom Wohnbeihilfenbezieher gemäß Abs. 1 nach dem Auszug aus der Wohnung eines Verwandten in gerader Linie oder der Adoptiveltern bzw. nach Auszug von einem Pflegeplatz in voller Erziehung iSd § 45 Abs. 1 Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz - K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013 idF LGBl. Nr. 6/2017 gemietet wird und in der der Antragsteller nicht schon zuvor mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet war.

 

Nicht als eigene Wohnung gilt die Anmietung eines Zimmers in einem Schüler- oder Studentenheim.
Bei Vorliegen allfällig vorangehender anderer Wohnsitze, ist der Abschluss des ersten eigenen Mietvertrages vom Wohnbeihilfenbezieher glaubhaft zu machen.

 

1. Information zur Förderungsvoraussetzung gem. § 34 (2) Z. 5 K-WBFG 2017 idgF. betreffend Mietobergrenzen für Privatwohnungen

 

Ab 1. Jänner 2019 darf gemäß § 34 (2) Z. 5 K-WBFG 2017 idgF. in Verbindung mit § 50 (2) K-WBFG 2017 idgF. Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn der Hauptmietzins das angemessene Entgelt nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, oder den für das Bundesland Kärnten jeweils gültigen Richtwert ohne Zuschläge für eine gemietete Wohnung der Ausstattungskategorie A nach den mietrechtlichen Vorschriften nicht übersteigt.

 

Ausnahmen von dieser Regelung sind möglich, wenn der Wechsel dem Antragsteller aus persönlichen oder sozialen Gründen nicht zumutbar ist (§ 50 (3) K-WBFG 2017 idgF.). Dies trifft insbesondere bei Personen zu, die:

  1. erwerbsunfähig sind (erforderlicher Nachweis: Attest eines Amtsarztes, Nachweis über Bezug von Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension);
  2. bereits eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und einen langjährigen Mietvertrag nachweisen (erforderlicher Nachweis: Pensionsbescheid bzw. Pensionsauszahlungsbestätigung und Kopie des Mietvertrages);
  3. pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 123 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, welche ein Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehen, im gemeinsamen Haushalt überwiegend betreuen (erforderlicher Nachweis: Nachweis über Bezug des Pflegegeldes Stufe 3);
  4. ein Pflegegeld mindestens der Stufe 2 beziehen (erforderlicher Nachweis: Nachweis über Bezug des Pflegegeldes Stufe 2);
  5. einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50% nachweisen, oder Sie mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt zusammenleben, die einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50% nachweisen (erforderlicher Nachweis: Kopie des Behindertenausweises);
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstens erkrankten Kindern im Sinn der §§ 14a und 14b des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes oder gleichartiger landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften leisten;
  7. mit Beziehern erhöhter Familienbeihilfe im gemeinsamen Haushalt leben (erforderlicher Nachweis: Kopie des entsprechenden Informationsschreibens des Finanzamtes).

Damit jedoch ein Ausnahmetatbestand angewendet werden kann, müssen Sie bereits vor 01.01.2019 in der entsprechenden Wohnung, die die Voraussetzungen des § 34 (2) Z. 5 K-WBFG 2017 idgF. nicht erfüllt, gewohnt haben. Die Wohnbeihilfe kann dann solange weiter gewährt werden, solange der entsprechende Ausnahmetatbestand zutrifft und kein Wohnungswechsel vorgenommen wird. Wird nach dem 01.01.2019 eine Wohnung bezogen, die den Voraussetzungen § 34 (2) Z. 5 K-WBFG 2017 idgF. nicht entspricht, kann kein Ausnahmetatbestand angewendet und keine Wohnbeihilfe gewährt werden.

 

2. Wie hoch darf der Mietzins bei Privatwohnungen sein, um ein Ansuchen um Wohnbeihilfe stellen zu können?

 

Bei Wohnungen, für die ab 1.1.2019 erstmalig Wohnbeihilfe angesucht wird, darf der reine Mietzins pro Quadratmeter (Nettomiete) maximal € 6,53 betragen (Betriebs-, Heiz- und Stromkosten, sowie die Mehrwertsteuer sind zu Vergleichszwecken vorher in Abzug zu bringen).

 

Ab 1.4.2019 wird der Richtmietsatz auf maximal € 6,80/m² abgehoben.

 

Die Errechnung der Nettomiete erfolgt mit folgender Formel:

 

m² x 6,80 = Nettomiete

 

Beispiele:

25 m² Wohnung, Richtmiete € 6,80/m² = € 170,00 Nettomiete

50 m² Wohnung, Ríchtmiete € 6,80/m² = € 340,00 Nettomiete

70 m² Wohnung, Richtmiete € 6,80/m² = € 476,00 Nettomiete

 

Benötigte Unterlagen

Erstantrag:

  1. Kopie des Mietvertrages (nur Hauptmieter kann Antrag auf Wohnbeihilfe stellen)
  2. Kopie der aktuellen Mietvorschreibung (bei Genossenschaftswohnungen bzw. gemeinnützigen Bauträgern)
  3. Kopie der Geburtsurkunden aller haushaltszugehörigen Personen
  4. Kopie von Heiratsurkunde, Scheidungsvergleich (Ehegattenunterhalt bzw. Kinderunterhalt)
  5. Kopie der aktuellen  Schulbesuchsbestätigung(en) (bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr)
  6. Kopie des Gerichtsbeschlusses bzw. der Urkunde über Sachwalterschaft
  7. Kopie des Nachweises über den Bezug der Familienbeihilfe
  8. Kopie des Nachweises über den Grad der Behinderung (ab Behinderungsgrad von 50 %)
  9. Bei Lehrlingen: Kopie des Lehrvertrags
  10. Bei Studenten: Kopie der Inskriptionsbestätigung(en), Kopie der Studienbeihilfe-Bescheide des gesamten Prüfungsjahres
  11. Kopie der Nachweise über Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes, z.B.: Bescheid des Heerespersonalamtes über Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe
  12. Besteht ein Mietrückstand, ist durch Bestätigung des Vermieters nachzuweisen, dass dieser nicht mehr als 3 Monatsmieten beträgt
  13. Kopie aller Einkommensnachweise des Prüfungsjahres (vollständig von Jänner bis Dezember) - aller im Haushalt lebender Personen:
  • bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen: der Einkommensteuerbescheid des Prüfungsjahres
  • bei Grenzgängern: der Einkommensteuerbescheid des Prüfungsjahres samt Jahreslohnbescheinigung
  • bei pauschalierten Landwirten: den aktuellen Einheitswertbescheid
  • bei allen anderen Fällen: Jahreslohnzettel des/der Arbeitgebers/in, Jahreslohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt; Bezugsbestätigung des AMS, Bezugsbestätigung der GKK (Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld), Bescheid der Studienbeihilfe bzw. des Stipendiums, Pflegekindergeld, Nachweis über erhaltene oder zu leistende Unterhaltszahlungen (Bestätigung des Jugendamtes oder Kontoauszüge des Prüfjungsahres), Nachweis über sonstige Einkünfte, wie z.B. geringfügige Beschäftigungen, Honorarnoten, Werksverträge, Dienstleistungschecks, freie Dienstverträge, Unfallrenten, Bescheide der Sozialen Mindestsicherung, ausländische Renten, sonstige ausländische Einkünfte etc. 

Weitergewährung:

  • Kopie der aktuellen Mietvorschreibung (bei Genossenschaftswohnungen bzw. gemeinnützigen Bauträgern)
  • Kopie der Nachweise Pkt. 6 - 12 (siehe Unterlagen "Erstantrag")
  • Alle Einkommensnachweise des Prüfungsjahres, Punkt 13 (siehe Unterlagen "Erstantrag")
  • Alle erforderlichen Nachweise, die dem Erstantrag noch nicht beigelegt wurden

Für Bürger aus Nicht-EU-Ländern zusätzlich:

  • Kopie der Daueraufenthaltskarte bzw. Bescheid des Bundesministeriums über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Genfer Konvention alles im Haushalt lebenden Personen.
  • Kopie der Bestätigung über den Bezug der Grundversorgung aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen.

Für Bürger aus anderen EU-Ländern als Österreich zusätzlich:

  • Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und Schweizer aller im gemeinsamen Haushalt lebender Personen (sofern ein Wohnsitz in Österreich erst nach dem 1.1.2006 begründet wurde)
Nähere Informationen unter

Amt der Kärntner Landesregierung | Abteilung 4 - Soziales und Gesellschaft

Mießtaler Straße 1 | 9020 Klagenfurt am Wörthersee

+43 50 536-14692

abt4.wohnbeihilfe@ktn.gv.at

Ergänzende Informationen