Strafregisterbescheinigung
Die Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung erhält. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden. Für viele Tätigkeiten und Berufe ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.
Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, benötigt wird und eine entsprechende Bestätigung des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers/ der Dienstgeberin bzw. der Organisation vorliegt. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich zu erscheinen.
Benötigte Dokumente
Für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung benötigen Sie folgende Dokumente:
- amtlicher Lichtbildausweis
- Nachweis früher geführter Namen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)
- bei der Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge zusätzlich die Beilage zum Antrag auf Ausstellung – das Formular finden Sie im Downloadbereich
Anfallende Gebühren & Kosten
Die Strafregisterbescheinigung kostet:
- € 16,40 zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (Arbeitgeber/Arbeitgeberin, Behörde)
- € 30,70 ohne Angabe eines Adressaten
Margret Weilharter
Meldeamt | Rathaus | Stockwerk EG | Zimmer 2a
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